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Grundschule: Benotungsverzichtsmöglichkeit

in den Teilbereichen Lesen und / oder Rechtschreiben
Auf die Benotung der Teilbereiche Lesen und /oder Rechtschreiben der Klassen 3 und 4 kann im Zeugnis verzichtet werden. In der Vergangenheit bestand zwischen Schule/Lehrer und Eltern mit Kindern, die eine LRS haben, bei der Vergabe der Noten in Zeugnissen regelmäßig Dissens, soweit die Leistungsbewertung im Lesen und/oder Rechtschreiben, die auf Basis des LRS-Erlasses 1991 (BASS 14-01 Nr. 1) während des Jahres ausgesetzt war, vollständig/zurückhaltend gewichtet wieder Einzug ins Zeugnis erhielt.

Mit Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 18.06.2012 - 223-2.02.11-01-1 0 6 10 0 /1 2 z u Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (VvzAO-GS) wurde nunmehr klargestellt, dass auch in Zeugnissen auf die Bewertung der Teilbereiche Lesen und/oder Rechtschreiben bei Vorl iegen von Schwierigkeiten des Erlernens von Lesen und Rechtschreiben in der Klassen 3 und 4 verzichtet werden kann, soweit die Schulkonferenz auf die Benotung in Klasse 3 grundsätzlich nicht verzichtet hat.

Danach wurde die Verwaltungsvorschrift zu § 6 Absatz 3 der AOGS vom 17.02.2012 zu den Regelungen für die Klasse 3 angefügt: ...."Soweit der Erlass zur Förderung von Schülerinnen und Schüler bei besonderen  Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens (BASS 14-01 Nr. 1) angewandt wird, kann im Fach Deutsch auf die Benotung der Teilbereiche Lesen und/oder Rechtschreiben verzichtet werden."

Zu den Regelungen für die Klasse 4 ( § 6 Absatz 4 der AO-GS vom 17.02.2012) wurde die   Verwaltungsanschrift angefügt:

..." die Verwaltungsvorschrift ... zu Absatz 3 gilt entsprechend." Dabei ist ein entsprechender Vermerk, dass eine Förderung gem des LRS-Erlasses 1991 vorliegt, ins Zeugnis aufzunehmen.